Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7a SVG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 7a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soldaten, die

1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und

2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,

erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. 2 Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) 1 Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. 2 Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1 Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2 Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3 Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(4) 1 Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. 2 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.

(6) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2 Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3 Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.