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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin (GeigenbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 70; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Aufheben der Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Geigenbauer/Geigenbauerin sind nicht mehr anzuwenden.