Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung (MbLärmSchV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329, 2338
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
|

§ 2 Immissionsgrenzwerte



(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

 TagNacht
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
heimen
57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A)
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
siedlungsgebieten
59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
4. in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)


(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MbLärmSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MbLärmSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
V. v. 04.02.1997 BGBl. I S. 172, 1253; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
§ 1 24. BImSchV Anwendungsbereich
... den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)  ...