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§ 7 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 7 Geldbuße



1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. 2Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

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Zitierungen von § 7 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen (vom 12.02.2009)
... gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6) 2. Geldbuße ( § 7 ) 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 4. Zurückstufung ...