1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern;
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.