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§ 43 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse



1Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3Sie kann in der Sache neu entscheiden. 4Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.





 

Frühere Fassungen von § 43 BDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
A. v. 09.12.2003 BGBl. 2004 I S. 382
I. BUKDiszAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn
A. v. 24.09.2015 BGBl. I S. 1717
I. UVBZustÜbAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMinASBDGAnO)
A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
II. BMinASBDGAnO Unterrichtung
... Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben." 15. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
A. v. 18.04.2002 BGBl. I S. 1800; aufgehoben durch A. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2500
I. BfADiszRAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525; aufgehoben durch III. A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
III. BMABGDDAnO
... zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.  ...