§ 59 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 59 Entscheidung durch Beschluss


§ 59 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder

2.
die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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Zitierungen von § 59 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BDG Nachtragsdisziplinarklage
... der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines ...
§ 67 BDG Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde (vom 12.02.2009)
...  (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen ...
Anlage BDG (zu § 78) Gebührenverzeichnis (vom 12.02.2009)
... die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG 1,5 62 Verfahren über die Beschwerde gegen die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG 1,5 62 Verfahren über die Beschwerde gegen die ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 (weggefallen)". h) Die ... g) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: „ § 59 (weggefallen) ". h) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:  ... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. 23. § 59 wird aufgehoben. 24. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...


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