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Änderung § 82 BDG vom 01.04.2024

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§ 82 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 82 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5 gelten.

(heute geltende Fassung) 

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