Änderung § 78 BDG vom 12.02.2009

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§ 78 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 78 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Erstattungsfähige Kosten


(Text neue Fassung)

§ 78 Gerichtskosten


vorherige Änderung

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 77
sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.




1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.




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