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Änderung § 81 BDG vom 12.02.2009
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§ 81 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 81 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Begnadigung | |
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. |
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