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Änderung § 36 BDG vom 01.04.2024

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§ 36 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 36 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren


(Text neue Fassung)

§ 36 Wiederaufgreifen des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.



(1) 1 Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. 2 Im Übrigen ist § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2 Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

vorherige Änderung

 


(3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 76 entsprechend anzuwenden.