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Änderung § 54 BDG vom 01.04.2024

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§ 54 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 54 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Belehrung der Beamten


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.