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Änderung § 1 BDG vom 04.09.2013

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§ 1 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 1 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. 2 Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. 3 Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.