Kapitel 3 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Teil 4 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65 Berufungsverfahren
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2 Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Teil 4 Gerichtliches Verfahren

Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1 Berufung

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


§ 64 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024

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§ 65 Berufungsverfahren


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024

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§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil



1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

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Abschnitt 2 Beschwerde

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


§ 67 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024

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§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts



Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.



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