(1)
1Die in der
Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach
Anlage 5 Nummer 2 zu markieren.
2Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
(2) 1Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. 2Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
- 1.
- nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
- 2.
- nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
- 3.
- nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... und Sprengzubehör nach § 8 Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2 Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von ... pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer". 9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: „§ 6 (1) Sonstige ... nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen. § 6a (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus ... Gegenständen," gestrichen. b) In Satz 3 wird die Angabe „ § 6a Abs. 1a Satz 3 " durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt. 12. Die Überschrift ...
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617