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Änderung § 1 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 1 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 1 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Inverkehrbringen, das Verbringen, das Überlassen an andere, die Einfuhr und die Durchfuhr von

a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

b) Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;

d) (weggefallen)

2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;

2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;

3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;

4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;

5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

(2)
Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1. das Aufbewahren von elektrischen Anzündern, Anzündschnüren und Anzündern für Anzündschnüre; dies gilt nicht für offene Anzündschnüre (Stoppinen) und elektrische Anzünder mit Sprengkapseln,

2.
den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 3), die in der Schiffahrt oder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(3)
Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die

(Text neue Fassung)

(1) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind.

(2) 1
Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die

1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,

vorherige Änderung

2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder

3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Stelle besitzen.

Im
Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(4)
§ 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von



2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes, ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder

3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.

2 Im
Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.

(3)
§ 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von

1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder

2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen,

sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.



(heute geltende Fassung)