Änderung § 15 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 15 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 15 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:

1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,

2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.

(3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die

1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,

2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,

3. nicht in den Verkehr gebracht werden oder

4. von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.





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