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Änderung § 49 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 49 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 49 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(Textabschnitt unverändert)

§ 49


(Text alte Fassung)

Sind Prüfungen und Untersuchungen von Explosivstoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 5 des Gesetzes in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von einer anderen als der in § 12a Abs. 4 genannten Stelle durchgeführt worden, ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die ermittelten Prüfdaten zur Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Aufwand und Auslagen der Prüfstelle können in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 4 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz berechnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.

(2) Explosivstoffe, die
bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich

1. aufbewahrt, verwendet,
zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder

2. den
in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.

(3) Eine von
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.