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Änderung § 15 1. SprengV vom 04.04.2012

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§ 15 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2012 geltenden Fassung
§ 15 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben 'DE' zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare Kennzeichnung ausreichend.

(2) Der Hersteller
oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern.

(Text neue Fassung)

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:

1. die Lagergruppe
des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,

2.
die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

(2)
Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.

(3) Absatz 1 sowie
§ 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die

1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,

2. ausschließlich für militärische
oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,

3. nicht in
den Verkehr gebracht werden oder

4. von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.

(heute geltende Fassung)