Änderung § 49 1. SprengV vom 04.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SprengV1ÄndV am 4. April 2012 und Änderungshistorie des 1. SprengV

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§ 49 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2012 geltenden Fassung
§ 49 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49


(Text alte Fassung)

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.

(2)
Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich

1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung
verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder

2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung
überlassen werden.

(3) Eine von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung vergebene Identifikationsnummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung aufgenommen werden.

(heute geltende Fassung) 
 



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