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Änderung § 17 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 17 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 17 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, daß

1. die explosionsgefährlichen Stoffe
nach den Vorschriften der §§ 14 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1, 2, 3, 4, 6 und 7 gekennzeichnet und verpackt sind,

2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14 und der Anlage 3 Abschnitt 5 gekennzeichnet ist.


(Text neue Fassung)

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)