Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 1. SprengV vom 01.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 2 4. SprengGÄndG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des 1. SprengV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3


vorherige Änderung

 


I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.

b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.

c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.

d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.

e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.

f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.

g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.

h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.

i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.

j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.

k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände - sofern vom Hersteller nicht anders angegeben - die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:

a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;

b) militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C. Anzündmittel

1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. 'no-fire current', Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit - einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder - aufweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)