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Änderung Anlage 5 1. SprengV vom 01.10.2009

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Anlage 5 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 5 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild:

(Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1575)

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.