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Änderung Anlage 7 1. SprengV vom 01.10.2009

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Anlage 7 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 7 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7 Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1


(Text neue Fassung)

Anlage 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Diese Anlage beschreibt das EG-Baumusterprüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster eines Explosivstoffs den Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung entspricht.

2. Der im Geltungsbereich des Gesetzes gestellte Antrag auf Erteilung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung ist vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten bei der Bundesanstalt einzureichen. Der Antrag muß folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

b) eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

c) die technischen Unterlagen nach Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der Bundesanstalt ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (EG-Baumuster) zur Verfügung. Die Bundesanstalt kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung der Prüfung oder als Rückstellmuster benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des EG-Baumusters mit den Anforderungen der Anlage 1a dieser Verordnung ermöglichen.

Die Unterlagen haben insbesondere zu enthalten:

a) Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Stoffe,

b) Angaben über den Aufbau und die Funktionsweise der Gegenstände, einschließlich von Zeichnungen und Stücklisten,

c) Angaben über charakteristische Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände (z. B. Dichte, Detonationsgeschwindigkeit, Leistungsfähigkeit, elektrische Kenndaten usw.),

d) Angaben über den vorgesehenen Verwendungsbereich und die Verwendungsart einschließlich der Verwendungsbedingungen,

e) Angaben über die Geräte und das Zubehör für die zuverlässige und sichere Funktion,

f) Angaben über die erwartete Lebensdauer, die vorgesehenen Lagerbedingungen und die vorgeschlagene Vernichtungsart.

4. Die Bundesanstalt prüft den Antrag nach Nummer 2 und die eingereichten Unterlagen nach Nummer 3 auf Plausibilität und Vollständigkeit; sie kann zusätzliche Angaben und Unterlagen anfordern.

4.1 Sie führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen an dem eingereichten EG-Baumuster durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das EG-Baumuster die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllt.

4.2 Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters harmonisierte Normen angewendet und erfüllt das EG-Baumuster die Anforderungen der harmonisierten Normen, so gelten die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster als erfüllt. Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters den harmonisierten Normen gleichwertige Prüfverfahren angewendet, so entscheidet die Bundesanstalt, ob auf Grund der erhaltenen Prüfergebnisse die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster erfüllt sind und begründet ihre Entscheidung.

5. Entspricht das EG-Baumuster den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, erteilt die Bundesanstalt dem Antragsteller die EG-Baumusterprüfbescheinigung. Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift der Bundesanstalt,

b) Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten,

c) Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,

d) Bestätigung der Konformität des geprüften EG-Baumusters mit den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG,

e) Festlegung etwaiger Befristung, inhaltlicher Beschränkungen oder Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung.

Die für die Identifikation des geprüften EG-Baumusters erforderlichen Angaben sowie die Ergebnisse der Prüfungen werden der Bescheinigung als Anlagen beigefügt. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

6. Beabsichtigt der Hersteller die Änderung eines Explosivstoffs, für den die Bundesanstalt bereits eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, so unterrichtet der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hierüber die Bundesanstalt. Diese prüft, ob die Änderung des Explosivstoffs dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung beeinflussen könnte. In diesem Falle prüft die Bundesanstalt ein Muster des geänderten Explosivstoffs entsprechend den Nummern 4.1 und 4.2. Erfüllt das Muster des geänderten Explosivstoffs die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, so erteilt die Bundesanstalt eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung.