Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25a 1. SprengV vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 20 EVerwFG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des 1. SprengV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25a 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25a 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25a


(Text alte Fassung)

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 6 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) *) stellen.

(3) Die zuständige Stelle prüft, ob

1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und

2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.

---
*) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.