interne Verweise§ 6 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung „BAM", dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden ...
Zitat in folgenden NormenDrittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... Gegenständen" ersetzt. d) Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4. e) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben. f) Nach der Angabe ... Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4. e) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben. f) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3 Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8 ... ihrer Befestigung am Anzünder - aufweisen." 43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst: ... 44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen. 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6. 46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung „BAM", dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden ... Normen zu erfolgen." 31. Die Anlage 3 wird aufgehoben. 32. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5386/v74150.htm