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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
       Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils
       Artikel 1a (aufgehoben)
       Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
       Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht
       Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
       Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
    Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
       Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
       Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
       Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
       Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
       Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
    Artikel 10 Geltungsbereich
    Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen
    Artikel 12 Geldstrafdrohungen
    Artikel 13 (weggefallen)
    Artikel 14 Polizeiaufsicht
    Artikel 15 Verfall
    Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages
    Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten
Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften)
    Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften)
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
    Artikel 288 Geltungsbereich
    Artikel 289 Allgemeine Anpassung
    Artikel 290 Geldstrafdrohungen
    Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
    Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
    Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
    Artikel 294 Gerichtshilfe
    Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
    Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
    Artikel 297 Verbot der Prostitution
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe
    Artikel 299 Geldstrafe
    Artikel 300 Übertretungen
    Artikel 301 (weggefallen)
    Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
    Artikel 303 Führungsaufsicht
    Artikel 304 Polizeiaufsicht
    Artikel 305 Berufsverbot
    Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln
    Artikel 307 Verfall
    Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
    Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
    Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung
    Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
    Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren
    Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen
    Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung
    Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
    Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
    Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
    Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen
    Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
    Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
    Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
    Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
    Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
    Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
    Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
    Artikel 320 (weggefallen)
    Artikel 321 (aufgehoben)
    Artikel 322 Verweisungen
    Artikel 323 (weggefallen)
    Artikel 324 Sonderregelung für Berlin
    Artikel 325 (weggefallen)
    Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen

Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht


(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),

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2. Einziehung von Gegenständen.



2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und

2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.



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Artikel 316h (neu)




Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


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1 Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

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Artikel 316i (neu)




Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern


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1 § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2 Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. 3 Artikel 316g bleibt unberührt.