Artikel 316g - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung


Artikel 316g hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2460 m.W.v. 10. November 2016

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Frühere Fassungen von Artikel 316g EGStGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 2 Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2460

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 316g EGStGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 316g EGStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGStGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 316i EGStGB Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern (vom 01.07.2017)
... zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt ...
Artikel 316l EGStGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (vom 01.07.2021)
... wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
Artikel 2 53. StGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt ...

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g eingefügt: „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g eingefügt: „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 7 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben ...


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