Artikel 291 - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten



Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder

2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.



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