(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im
Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel
4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
(2) und (3) (weggefallen)