(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach §
68 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
(2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach §
68f des
Strafgesetzbuches nicht ein.