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Änderung Artikel 316j EGStGB vom 29.12.2020

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Artikel 316j EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
Artikel 316j EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316j (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020


vorherige Änderung

 


Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn

1. es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder

2. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder

3. das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.


 
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