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Änderung Artikel 316l EGStGB vom 01.07.2021

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Artikel 316l EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
Artikel 316l EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316l (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder


vorherige Änderung

 


1 § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis 176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2 Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. 3 Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.


 
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