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Änderung Artikel 316o EGStGB vom 01.02.2024

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Artikel 316o EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
Artikel 316o EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316o (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


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(1) 1 Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2 Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2 Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.