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Änderung Artikel 316p EGStGB vom 01.04.2024

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Artikel 316p EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
Artikel 316p EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316p (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz


vorherige Änderung

 


Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.