Änderung Artikel 316d EGStGB vom 01.09.2009

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Artikel 316d EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Artikel 316d EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316d (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.




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