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Änderung Artikel 1a EGStGB vom 01.01.2011

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Artikel 1a EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 1a EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 1a Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung


(Text neue Fassung)

Artikel 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Landes Niedersachsen über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbringung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.



 
 

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