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Änderung Artikel 316b EGStGB vom 25.04.2006

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Artikel 316b EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 316b EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 177 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

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Artikel 316b (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz


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(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.

(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.