Erster Abschnitt - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Artikel 1a (aufgehoben)
Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht
Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1a (aufgehoben)


Artikel 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen G. v. 22. Dezember 2010 BGBl. I S. 2300 m.W.v. 1. Januar 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts



Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen

1.
den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder

2.
unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),

2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

1.
weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und

2.
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.

(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben

1.
die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder

2.
entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.

(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die

1.
bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen oder

2.
bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen,

a)
die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder

b)
die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld



(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft



(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.

(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln



(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed