(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
- a)
- wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- b)
- wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, *)
- c)
- (aufgehoben)
- d)
- wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- e)
- (aufgehoben)
- f)
- wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
- g)
- wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- h)
- wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
- i)
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.
(2) (nicht belegt)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung des BVerfG und B. v. 1. August 1988 (BGBl. I S. 1587) mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 1. HeilprGDV ... nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126