(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind:
- 1.
- für den Betrieb:
Art des Betriebes,
- 2.
- für das Unternehmen:
- a)
- hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage B der Handwerksordnung,
- b)
- Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht,
- c)
- Umsatz.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März 1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.