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Artikel 9 - Haushaltsbegleitgesetz 1991 (HBeglG 1991)

Artikel 9 Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.

 
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Zitierungen von Artikel 9 HBeglG 1991

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 HBeglG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 1991 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 HBeglG 1991 Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 2, 8 und 9 treten am 1. Juli 1991, Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 1992 in Kraft. ...