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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 3 - Qualitätsnormenverordnung Blumen (BlumQNormV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in der genannten EWG-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

2.
der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in den genannten EWG-Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

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Zitierungen von § 3 Qualitätsnormenverordnung Blumen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BlumQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlumQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BlumQNormV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... b ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 ...