§ 4 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 4 Zulässigkeit der Teilung



(1) 1Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (nachfolgend LPG genannt) kann als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden LPG. 2Die Teilung ist zulässig zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.

(2) Die Teilung ist unzulässig, wenn auf ein neues Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.

(3) Auf die Gründung der neuen Unternehmen sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Unternehmens geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



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