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§ 7 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 7 Teilungsbeschluß



(1) 1Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. 2Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.

(2) 1Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG für Beschlüsse über Änderungen des Statuts eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. 2Ist die Vollversammlung nicht beschlußfähig, ist eine erneute Vollversammlung einzuberufen, deren Beschlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3Das Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvollmacht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3) Der Teilungsplan bedarf der Zustimmung jedes Mitglieds, dem in einem neuen Unternehmen die Rechtsstellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zugewiesen werden soll.

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Zitierungen von § 7 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LwAnpG Vertrag
... die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen. (2) §§ 7 und 8 gelten ...
§ 25 LwAnpG Umwandlungsbeschluß
... Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden. (2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß ...
§ 41 LwAnpG Zulässigkeit der Auflösung
... Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt ...
§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013)
... In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7 , 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7 , 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten ...