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§ 12 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 12 Gläubigerschutz



(1) 1Vor der Entscheidung über die Aufteilung der Kredite auf die neuen Unternehmen ist das zuständige Kreditinstitut zur Stellungnahme aufzufordern. 2Werden Einwände des Kreditinstituts nicht beachtet, kann dieses eine Entscheidung durch das Gericht herbeiführen lassen. 3Bis zur endgültigen Entscheidung haften die an der Teilung beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner.

(2) Die an der Teilung beteiligten Unternehmen haften auch als Gesamtschuldner, wenn ein anderer Gläubiger als die Bank von dem neuen Unternehmen, dem die Verbindlichkeit zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangt.



 

Zitierungen von § 12 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LwAnpG Durchführung der Vollversammlung
... 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu ...
§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013)
... In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, ... Besetzung tätig. (2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, ...