(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.
(2) 1Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. 2Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.
(3) 1Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. 2Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.
§ 65 LwAnpG Zuständigkeit; Rechtsmittel (vom 01.08.2013) ... 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49 , 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte ... § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49 , 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der ...
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882