(1) 1Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. 2Er ist den Tauschpartnern anschließend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur Unterschrift vorzulegen.
(2) 1Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ordnet die Flurneuordnungsbehörde die Ausführung des Tauschplanes an. 2Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§
103a bis 103i des in §
63 genannten Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882