§ 55 - Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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§ 55 Bestätigung und Beurkundung


§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. 2Er ist den Tauschpartnern anschließend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur Unterschrift vorzulegen.

(2) 1Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ordnet die Flurneuordnungsbehörde die Ausführung des Tauschplanes an. 2Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 103a bis 103i des in § 63 genannten Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

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Zitierungen von § 55 LwAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 LwAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 LwAnpG Leitlinien zur Neuordnung
... Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 86 SachenRBerG Bodenordnungsverfahren
... zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den ...


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