§ 38a LwAnpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 38a LwAnpG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften | |
(Text alte Fassung) Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. | (Text neue Fassung) Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine rechtsfähige Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. |