§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung 1. nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Standardzulassungen, | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung 1. (aufgehoben) |
2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und 3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht | |
an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. | an. |